242.2
CH-ZH
Art. 29 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 29 : Notariatsverordnung
1 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise, dass der
Notar auf der Urkunde erklärt, sie enthalte den ihm mitgeteilten Par-
teiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen als
richtig anerkannt und unterzeichnet worden (§ 240 Abs. 1 EG zum
ZGB3).
2 Dabei ist anzugeben, ob die Urkunde den Parteien vorgelesen
oder von ihnen selbst gelesen worden ist.