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Art. 29 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 29 : Notariatsverordnung

1 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise, dass der

Notar auf der Urkunde erklärt, sie enthalte den ihm mitgeteilten Par-

teiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen als

richtig anerkannt und unterzeichnet worden (§ 240 Abs. 1 EG zum

ZGB3).

2 Dabei ist anzugeben, ob die Urkunde den Parteien vorgelesen

oder von ihnen selbst gelesen worden ist.

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