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Art. 28 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 28 : Notariatsverordnung

1 Schreibunkundige haben auf der Urkunde anstelle der

Unterschrift ein Handzeichen anzubringen, das als solches von der

Urkundsperson besonders zu beglaubigen ist (Art. 15 OR12).

2 Kann ein Beteiligter aus andern Gründen nicht unterzeichnen, so

erwähnt der Notar diesen Umstand in der Urkunde mit Angabe des

Grundes.

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