242.2
CH-ZH
Art. 28 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 28 : Notariatsverordnung
1 Schreibunkundige haben auf der Urkunde anstelle der
Unterschrift ein Handzeichen anzubringen, das als solches von der
Urkundsperson besonders zu beglaubigen ist (Art. 15 OR12).
2 Kann ein Beteiligter aus andern Gründen nicht unterzeichnen, so
erwähnt der Notar diesen Umstand in der Urkunde mit Angabe des
Grundes.