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Art. 27 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 27 : Notariatsverordnung

1 Nach Abgabe der Erklärung gemäss § 26 haben die Par-

teien die Urkunde zu unterzeichnen.

2 Urkunden, die aus mehreren losen Blättern bestehen, müssen auf

dem letzten Blatte (am Ende der Urkunde) die vollen Unterschriften

(Namenszüge) und auf den übrigen Blättern entweder die vollen

Namenszüge oder genügend kennzeichnende abgekürzte Unterschrif-

ten der beteiligten Parteien tragen. Sind auf Seite einer Partei mehrere

Personen beteiligt, so können sie am Ende der Urkunde eine von ihnen

ermächtigen, die übrigen Blätter für sie alle allein zu unterzeichnen.

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