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Art. 26 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 26 : Notariatsverordnung

Der Notar ersucht die Parteien, nachdem sie von der Ur-

kunde Kenntnis genommen haben, um eine ausdrückliche Erklärung,

ob die Urkunde in allen Teilen ihrem Willen entspreche und richtig

abgefasst sei (§ 240 Abs. 1 EG zum ZGB3).

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