242.2
CH-ZH
Art. 26 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 26 : Notariatsverordnung
Der Notar ersucht die Parteien, nachdem sie von der Ur-
kunde Kenntnis genommen haben, um eine ausdrückliche Erklärung,
ob die Urkunde in allen Teilen ihrem Willen entspreche und richtig
abgefasst sei (§ 240 Abs. 1 EG zum ZGB3).