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242.2 CH-ZH

Art. 25 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 25 : Notariatsverordnung

Der endgültige Text der Urkunde wird den Parteien je nach

ihrem Wunsch vom Beamten vorgelesen oder zum Selbstlesen in Ge-

genwart des Beamten vorgelegt (§ 240 Abs. 1 EG zum ZGB³).

VII. Beurkun-

dungsakt

1. Kenntnis-

nahme durch die

Parteien

1.7.16-93

5

242.2

Notariatsverordnung

2. Willens-

bekundung

3. Unterzeich-

nung durch die

Parteien

4. Ersatz der

Unterschrift

VIII. Urkunds-

formel

1. Inhalt

2. Datierung

und Unter-

zeichnung

IX. Anwesen-

heit der

Beteiligten

X. Fremd-

sprachen

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