242.2
CH-ZH
Art. 24 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 24 : Notariatsverordnung
Eine spätere Änderung oder Ergänzung einer öffentlichen VI. Änderung
Urkunde darf nicht durch blosse Randvermerke bewerkstelligt wer- und Ergänzung
den. Vielmehr ist ein Nachtrag zu beurkunden oder eine ergänzende
neue Urkunde zu erstellen, auf die in der ursprünglichen Urkunde
durch Randvermerke hingewiesen wird.