Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 24 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 : Notariatsverordnung

Eine spätere Änderung oder Ergänzung einer öffentlichen VI. Änderung

Urkunde darf nicht durch blosse Randvermerke bewerkstelligt wer- und Ergänzung

den. Vielmehr ist ein Nachtrag zu beurkunden oder eine ergänzende

neue Urkunde zu erstellen, auf die in der ursprünglichen Urkunde

durch Randvermerke hingewiesen wird.

← Art. 23 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 25 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →