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Art. 23 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 23 : Notariatsverordnung

Will eine Partei eine Willenserklärung nur in Hauptpunkten V. Blanko-

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von Zahlen, Daten oder anderen Angaben vorbehalten, so muss die

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