242.2
CH-ZH
Art. 23 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 23 : Notariatsverordnung
Will eine Partei eine Willenserklärung nur in Hauptpunkten V. Blanko-
beurkunden und sich die Ergänzung ihrer Erklärung durch Einsetzen Urkunden
von Zahlen, Daten oder anderen Angaben vorbehalten, so muss die
Urkunde klar ergeben, welche Angaben nicht beurkundet worden sind.
von Urkunden