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Art. 22 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 22 : Notariatsverordnung

25 Muss ein Rechtsgeschäft zur Verbindlichkeit oder vollen 2. Weitere

Wirksamkeit noch einer Behörde zur Genehmigung oder Eintragung Hinweise

vorgelegt werden, z. B. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(Art. 416 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 327c Abs. 2 ZGB10) oder dem Handels-

registeramt (z. B. Art. 52 Abs. 1 ZGB10), so unterrichtet der Notar die

Parteien darüber und hält dies durch einen Vermerk in der Urkunde

fest.

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