242.2
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 22 : Notariatsverordnung
25 Muss ein Rechtsgeschäft zur Verbindlichkeit oder vollen 2. Weitere
Wirksamkeit noch einer Behörde zur Genehmigung oder Eintragung Hinweise
vorgelegt werden, z. B. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(Art. 416 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 327c Abs. 2 ZGB10) oder dem Handels-
registeramt (z. B. Art. 52 Abs. 1 ZGB10), so unterrichtet der Notar die
Parteien darüber und hält dies durch einen Vermerk in der Urkunde
fest.