242.2
CH-ZH
Art. 21 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 21 : Notariatsverordnung
Der Notar macht die Parteien auf die Straffolgen der IV. Hinweise
Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB14) aufmerk- bei der
sam, wenn er den Eindruck gewinnt, dass die von ihnen abgegebenen Beurkundung
Willenserklärungen nicht ihrem wahren Willen entsprechen.
1. Hinweis auf
Straffolgen