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Art. 21 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 21 : Notariatsverordnung

Der Notar macht die Parteien auf die Straffolgen der IV. Hinweise

Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB14) aufmerk- bei der

sam, wenn er den Eindruck gewinnt, dass die von ihnen abgegebenen Beurkundung

Willenserklärungen nicht ihrem wahren Willen entsprechen.

1. Hinweis auf

Straffolgen

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