Art. 20 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Art. 20 : Notariatsverordnung
242.2
1 Der Notar verweigert die Beurkundung, wenn er die Über-
zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist (§ 239 Abs. 2
EG zum ZGB³).
2 In Zweifelsfällen nimmt er die Beurkundung vor; doch hält er
seine Bedenken in einem Vorbehalt auf der Urkunde fest (§ 239 Abs. 2
EG zum ZGB³).
3 Der Notar geht in gleicher Weise vor, wenn er befürchtet, dass das
Geschäft aus einem andern Grunde nichtig oder anfechtbar sei, ins-
besondere weil eine Partei in ihrer Willensbildung nicht völlig frei
erscheint (Art. 21, 23, 28 und 29 OR12), das Geschäft einen unmög-
lichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten
verstösst (Art. 20 OR12) oder Zweifel darüber bestehen, ob eine Voll-
macht gültig oder mit redlichen Mitteln erlangt worden sei.
III. Ablehnung
und Beurkun-
dung mit Vor-
behalten