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242.2 CH-ZH

Art. 20 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 20 : Notariatsverordnung

242.2

1 Der Notar verweigert die Beurkundung, wenn er die Über-

zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist (§ 239 Abs. 2

EG zum ZGB³).

2 In Zweifelsfällen nimmt er die Beurkundung vor; doch hält er

seine Bedenken in einem Vorbehalt auf der Urkunde fest (§ 239 Abs. 2

EG zum ZGB³).

3 Der Notar geht in gleicher Weise vor, wenn er befürchtet, dass das

Geschäft aus einem andern Grunde nichtig oder anfechtbar sei, ins-

besondere weil eine Partei in ihrer Willensbildung nicht völlig frei

erscheint (Art. 21, 23, 28 und 29 OR12), das Geschäft einen unmög-

lichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten

verstösst (Art. 20 OR12) oder Zweifel darüber bestehen, ob eine Voll-

macht gültig oder mit redlichen Mitteln erlangt worden sei.

III. Ablehnung

und Beurkun-

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