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Art. 2 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 2 : Notariatsverordnung

18 Der Notar besorgt ferner die ihm durch Gesetz oder Ver- 2. Weitere

ordnung oder von einer durch Gesetz oder Verordnung ermächtigten Geschäfte der

Behörde übertragenen weiteren Geschäfte (§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3, 4, nichtstreitigen

lit. d und § 5 NotG5).

Gerichtsbarkeit

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