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Art. 19 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 19 : Notariatsverordnung

1 Der Notar sorgt alsdann dafür, dass die Willensmeinungen

in der Erklärung klar und vollständig zum Ausdruck gelangen (§ 239

Abs. 3 EG zum ZGB3), und er veranlasst und überwacht die Abfassung

und Reinschrift der Urkunde.

2 Haben die Parteien eine von ihnen selber verfasste Urkunde

vorgelegt (§ 239 Abs. 3 EG zum ZGB3), so sorgt der Notar in Anwen-

dung von § 18 für die nötigen Klarstellungen und Ergänzungen.

3 Die Urkunde wird mit «Öffentliche Beurkundung» überschrie-

ben.

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Notariatsverordnung

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