242.2
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 19 : Notariatsverordnung
1 Der Notar sorgt alsdann dafür, dass die Willensmeinungen
in der Erklärung klar und vollständig zum Ausdruck gelangen (§ 239
Abs. 3 EG zum ZGB3), und er veranlasst und überwacht die Abfassung
und Reinschrift der Urkunde.
2 Haben die Parteien eine von ihnen selber verfasste Urkunde
vorgelegt (§ 239 Abs. 3 EG zum ZGB3), so sorgt der Notar in Anwen-
dung von § 18 für die nötigen Klarstellungen und Ergänzungen.
3 Die Urkunde wird mit «Öffentliche Beurkundung» überschrie-
ben.
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Notariatsverordnung