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Art. 186 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 186 : Notariatsverordnung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

2 Durch sie werden die Verordnung des Obergerichtes vom 26. Ok-

tober 1932 betreffend die Geschäftsordnung für die Notariate und

Grundbuchämter samt Abänderungen vom 22. Dezember 1951 und

die bisherigen Kreisschreiben über die Behandlung der Notariatsge-

schäfte aufgehoben.

3 Die Verwaltungskommission des Obergerichtes ist ermächtigt, er-

gänzende Weisungen durch Kreisschreiben zu erlassen.

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