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CH-ZH
Art. 185 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 185 : Notariatsverordnung
1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen führt der Notar III. Freiwillige
nur durch, wenn er im Rahmen eines ihm erteilten amtlichen Auftrages öffentliche
kraft eigenen Rechts (z. B. als amtlicher Erbschaftsverwalter, bei der Versteigerungen
amtlichen Erbschaftsliquidation) oder aus besonderem Auftrag des
Einzelgerichts (z. B. bei der Erbenvertretung) Mobilien und Immo-
bilien zu veräussern hat (§ 223 Satz 2 EG zum ZGB3).23
2 Wollen die Beteiligten (z. B. die Erben) aus eigenem Entschluss
dem Notar den Auftrag zur öffentlichen Versteigerung erteilen, so
verweist er sie an den gemäss § 223 Satz 1 EG zum ZGB³ zuständigen
Gemeindeammann.
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Dritter Teil: Schlussbestimmungen
Notariatsverordnung