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242.2 CH-ZH

Art. 185 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 185 : Notariatsverordnung

1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen führt der Notar III. Freiwillige

nur durch, wenn er im Rahmen eines ihm erteilten amtlichen Auftrages öffentliche

kraft eigenen Rechts (z. B. als amtlicher Erbschaftsverwalter, bei der Versteigerungen

amtlichen Erbschaftsliquidation) oder aus besonderem Auftrag des

Einzelgerichts (z. B. bei der Erbenvertretung) Mobilien und Immo-

bilien zu veräussern hat (§ 223 Satz 2 EG zum ZGB3).23

2 Wollen die Beteiligten (z. B. die Erben) aus eigenem Entschluss

dem Notar den Auftrag zur öffentlichen Versteigerung erteilen, so

verweist er sie an den gemäss § 223 Satz 1 EG zum ZGB³ zuständigen

Gemeindeammann.

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Dritter Teil: Schlussbestimmungen

Notariatsverordnung

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