242.2
CH-ZH
Art. 183 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 183 : Notariatsverordnung
1 Von diesen Zeugnissen und Bescheinigungen ist eine vom 2. Eintragung
ausstellenden Beamten unterzeichnete Kopie zu den Nebenakten oder
in einen besonderen Ordner zu legen.
2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die ohne Kopie auf Urkunden
der Parteien angebracht werden, sind wie Beglaubigungen zu registrie-
ren (§ 169). Im Eintrag ist die das Zeugnis verlangende Person, der
Inhalt des Zeugnisses mit einem Stichwort, das Datum und der Name
des ausstellenden Beamten zu vermerken.