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Art. 183 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 183 : Notariatsverordnung

1 Von diesen Zeugnissen und Bescheinigungen ist eine vom 2. Eintragung

ausstellenden Beamten unterzeichnete Kopie zu den Nebenakten oder

in einen besonderen Ordner zu legen.

2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die ohne Kopie auf Urkunden

der Parteien angebracht werden, sind wie Beglaubigungen zu registrie-

ren (§ 169). Im Eintrag ist die das Zeugnis verlangende Person, der

Inhalt des Zeugnisses mit einem Stichwort, das Datum und der Name

des ausstellenden Beamten zu vermerken.

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