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Art. 182 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 182 : Notariatsverordnung

Bei der Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen, I. Zeugnisse

die nicht mit den Förmlichkeiten der öffentlichen Urkunde gemäss § 39 und Bescheini-

ausgestaltet werden, sind die §§ 35 ff. sinngemäss anzuwenden.

gungen

1. Gegenstand

und Form

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