242.2
CH-ZH
Art. 182 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 182 : Notariatsverordnung
Bei der Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen, I. Zeugnisse
die nicht mit den Förmlichkeiten der öffentlichen Urkunde gemäss § 39 und Bescheini-
ausgestaltet werden, sind die §§ 35 ff. sinngemäss anzuwenden.
gungen
1. Gegenstand
und Form