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Art. 181 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 181 : Notariatsverordnung

Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt

durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung,

wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde (§ 250 EG zum

ZGB3).

V. Unterzeich-

nung der

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