242.2
CH-ZH
Art. 181 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 181 : Notariatsverordnung
Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt
durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung,
wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde (§ 250 EG zum
ZGB3).
V. Unterzeich-
nung der
Beglaubigung