242.2
CH-ZH
Art. 180 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 180 : Notariatsverordnung
1 Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus
Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB3 zu
verfahren.
2 Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen
der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort
mit der Urschrift zu vergleichen.
3 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungs-
formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung
einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über Bedeutung und Gültig-
keit der Originalurkunde aussagt.
4 Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines mit
Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt wird.
IV. Sicherung
des Datums