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Art. 180 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 180 : Notariatsverordnung

1 Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus

Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB3 zu

verfahren.

2 Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen

der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort

mit der Urschrift zu vergleichen.

3 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungs-

formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung

einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über Bedeutung und Gültig-

keit der Originalurkunde aussagt.

4 Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines mit

Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt wird.

IV. Sicherung

des Datums

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