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Art. 18 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 18 : Notariatsverordnung

1 Der Notar bemüht sich mit aller Sorgfalt, den wahren und

eindeutigen Willen der vor ihm auftretenden Personen festzustellen,

um allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhüten.

2 Er unterrichtet die Parteien über die Tragweite ihrer Entschlüsse,

macht sie auf Widersprüche ihrer Erklärungen zu gesetzlichen Vor-

schriften aufmerksam und erteilt ihnen die notwendigen und gewünsch-

ten weiteren Auskünfte.

3 Dabei enthält er sich jeder zudringlichen Einflussnahme auf die

Willensbildung, insbesondere was die wirtschaftliche Seite des Ge-

schäftes anbelangt.

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