242.2
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 18 : Notariatsverordnung
1 Der Notar bemüht sich mit aller Sorgfalt, den wahren und
eindeutigen Willen der vor ihm auftretenden Personen festzustellen,
um allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhüten.
2 Er unterrichtet die Parteien über die Tragweite ihrer Entschlüsse,
macht sie auf Widersprüche ihrer Erklärungen zu gesetzlichen Vor-
schriften aufmerksam und erteilt ihnen die notwendigen und gewünsch-
ten weiteren Auskünfte.
3 Dabei enthält er sich jeder zudringlichen Einflussnahme auf die
Willensbildung, insbesondere was die wirtschaftliche Seite des Ge-
schäftes anbelangt.