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Art. 178 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 178 : Notariatsverordnung

1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters 4. Unter-

einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person

ist der Unterzeichner nur mit seinen eigenen Personalien zu nennen,

und es ist durch entsprechende Einschränkungen der Anschein zu ver- firmen

meiden, dass mit der Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis

zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde.

2 Diese weitere Bescheinigung nimmt der Notar nur vor, wenn ihm

über den letzten Stand des Handelsregistereintrages sichere Kenntnis

verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertretungsbefugnis

andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt mit genauer

Bezeichnung der Belege (§§ 36–38 und analog § 162) ohne Schlussfol-

gerungen zu bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten der Beglau-

bigungskontrolle zu legen.

1.7.16-93

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242.2 Notariatsverordnung

5. Beglaubi-

gungsformel

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