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Art. 176 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 176 : Notariatsverordnung

1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder 2. Kontroll-

eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Hand- unterschrift

zeichen in der Beglaubigungskontrolle oder in einem besondern, zu

diesem Kontrollbuch gehörenden Unterschriftenbuch des Notariates

einzutragen.

2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt

eine einmalige Kontrollunterschrift.

3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden

Person durch Zeugen haben auch diese in der Beglaubigungskontrolle

zu unterzeichnen.

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