242.2
CH-ZH
Art. 176 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 176 : Notariatsverordnung
1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder 2. Kontroll-
eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Hand- unterschrift
zeichen in der Beglaubigungskontrolle oder in einem besondern, zu
diesem Kontrollbuch gehörenden Unterschriftenbuch des Notariates
einzutragen.
2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt
eine einmalige Kontrollunterschrift.
3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden
Person durch Zeugen haben auch diese in der Beglaubigungskontrolle
zu unterzeichnen.