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Art. 175 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 175 : Notariatsverordnung

1 Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen

richten sich nach den Vorschriften der §§ 247–250 EG zum ZGB³ und

der §§ 45 und 46 dieser Verordnung.

2 Die Beglaubigung von Bleistiftunterschriften ist nicht zulässig.

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Notariatsverordnung

242.2

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