242.2
CH-ZH
Art. 174 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 174 : Notariatsverordnung
1 Über die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften,
gungskontrolle Auszügen und des Datums von Privaturkunden wird ein Kontrollbuch
geführt.
von
II. Beglaubigung
Unterschriften
1. Verfahren
2 Jeder Beglaubigung ist die Nummer dieses Kontrollbuches beizu-
fügen.