Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 174 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 174 : Notariatsverordnung

1 Über die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften,

gungskontrolle Auszügen und des Datums von Privaturkunden wird ein Kontrollbuch

geführt.

von

II. Beglaubigung

Unterschriften

1. Verfahren

2 Jeder Beglaubigung ist die Nummer dieses Kontrollbuches beizu-

fügen.

← Art. 173 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 175 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →