242.2
CH-ZH
Art. 171 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 171 : Notariatsverordnung
1 Teil- oder Vollzahlungen auf Protestwechsel sind, solange
die Protesturkunde nicht versandt ist, zuhanden des Wechselinhabers
entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.
2 Bei Vollzahlung ohne die Verzugszinsen und die Kosten beschränkt
sich die Protestaufnahme auf diese Zinsen und Kosten (Art. 1036 Abs. 2
OR12).