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Art. 171 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 171 : Notariatsverordnung

1 Teil- oder Vollzahlungen auf Protestwechsel sind, solange

die Protesturkunde nicht versandt ist, zuhanden des Wechselinhabers

entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.

2 Bei Vollzahlung ohne die Verzugszinsen und die Kosten beschränkt

sich die Protestaufnahme auf diese Zinsen und Kosten (Art. 1036 Abs. 2

OR12).

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