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Art. 170 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 170 : Notariatsverordnung

Bei Sichtwechseln hat mangels anderer Angabe die Protest-

aufnahme am Tage des Einganges des Wechsels zu erfolgen.

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