242.2
CH-ZH
Art. 170 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 170 : Notariatsverordnung
Bei Sichtwechseln hat mangels anderer Angabe die Protest-
aufnahme am Tage des Einganges des Wechsels zu erfolgen.