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Art. 17 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 17 : Notariatsverordnung

Auf Verlangen der Parteien ist die Beurkundung trotz Feh-

lens von Ausweisen vorzunehmen; doch ist in der Urkunde auf den

Mangel hinzuweisen.

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