242.2
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 17 : Notariatsverordnung
Auf Verlangen der Parteien ist die Beurkundung trotz Feh-
lens von Ausweisen vorzunehmen; doch ist in der Urkunde auf den
Mangel hinzuweisen.