242.2
CH-ZH
Art. 169 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 169 : Notariatsverordnung
Ist laut dem Wechsel für den Wechselschuldner ein Wech-
selbürge verpflichtet, so ist ohne besonderes Begehren des Gläubigers
der Protest nur gegen den Wechselschuldner aufzunehmen.