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Art. 169 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 169 : Notariatsverordnung

Ist laut dem Wechsel für den Wechselschuldner ein Wech-

selbürge verpflichtet, so ist ohne besonderes Begehren des Gläubigers

der Protest nur gegen den Wechselschuldner aufzunehmen.

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