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Art. 167 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 167 : Notariatsverordnung

Geht ein Wechsel verspätet zur Protestierung ein, so ist die 2. Verspätete

Zahlungsaufforderung noch vorzunehmen, darüber aber (vorbehält- Protestbegehren

lich Art. 1051 OR12) keine Protesturkunde, sondern eine gewöhnliche

Bescheinigung auszustellen.

1.7.16 - 93

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Notariatsverordnung

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