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CH-ZH
Art. 167 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 167 : Notariatsverordnung
Geht ein Wechsel verspätet zur Protestierung ein, so ist die 2. Verspätete
Zahlungsaufforderung noch vorzunehmen, darüber aber (vorbehält- Protestbegehren
lich Art. 1051 OR12) keine Protesturkunde, sondern eine gewöhnliche
Bescheinigung auszustellen.
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Notariatsverordnung