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Art. 166 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 166 : Notariatsverordnung

Ort, Zeitpunkt und Art der Aufforderung zur wechsel- II. Vorweisung

rechtlichen Leistung (Art. 1036 Abs. 1 Ziff. 1–3 OR12) sind in der Pro-1. Art der

testurkunde anzugeben. Machen es besondere Umstände notwendig, Aufforderung

die Aufforderung telefonisch vorzunehmen, so sind sie ebenfalls in der

Urkunde zu erwähnen.

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