242.2
CH-ZH
Art. 165 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 165 : Notariatsverordnung
1 Die zur Protesterhebung eingehenden Wechsel und an- I. Verzeichnisse
dern protestfähigen Papiere sind sofort und mit Angabe des Eingangs- und Belege
tages in der Wechselkontrolle (§ 58) einzutragen.
2 Geht ein Wechsel erst kurz vor Ablauf der Protestierungsfrist
oder verspätet ein, so ist auch die Stunde des Einganges zu vermerken
und § 57 anzuwenden.
3 Die Kopien der Wechselprotesturkunden (Art. 1036–1040 OR12)
werden mit der Nummer der Wechselkontrolle versehen und in Akten-
ordnern aufbewahrt.