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Art. 165 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 165 : Notariatsverordnung

1 Die zur Protesterhebung eingehenden Wechsel und an- I. Verzeichnisse

dern protestfähigen Papiere sind sofort und mit Angabe des Eingangs- und Belege

tages in der Wechselkontrolle (§ 58) einzutragen.

2 Geht ein Wechsel erst kurz vor Ablauf der Protestierungsfrist

oder verspätet ein, so ist auch die Stunde des Einganges zu vermerken

und § 57 anzuwenden.

3 Die Kopien der Wechselprotesturkunden (Art. 1036–1040 OR12)

werden mit der Nummer der Wechselkontrolle versehen und in Akten-

ordnern aufbewahrt.

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