242.2
CH-ZH
Art. 164d : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 164d : Notariatsverordnung
24 1 Für die Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird die
Willenserklärung der verpflichteten Partei in den Formen der §§ 12–32 auftrag
beurkundet.
2 Von der Originalurkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Foto-
kopie zum Urkundenbuch B zu legen (§ 52).
3 Bei Vorsorgeaufträgen darf sich der Notar nicht als beauftragte
Person empfehlen.
F. Wechselproteste