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Art. 164d : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 164d : Notariatsverordnung

24 1 Für die Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird die

Willenserklärung der verpflichteten Partei in den Formen der §§ 12–32 auftrag

beurkundet.

2 Von der Originalurkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Foto-

kopie zum Urkundenbuch B zu legen (§ 52).

3 Bei Vorsorgeaufträgen darf sich der Notar nicht als beauftragte

Person empfehlen.

F. Wechselproteste

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