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Art. 162 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 162 : Notariatsverordnung

20 1 Der Bürge ist zu veranlassen, sich über seinen Zivilstand

auszusprechen. Wird seine Aussage nicht urkundenmässig nachgewie-

sen (§§ 36 und 37), so ist in der Beurkundung deutlich darzustellen,

dass es sich um eine nicht nachgeprüfte Aussage des Bürgen handelt.

2 Ist der Bürge verheiratet oder lebt er in eingetragener Partner-

schaft, so soll angestrebt werden, dass der Ehegatte bzw. der Partner

gleichzeitig am Beurkundungsakt mitwirkt (Art. 494 Abs. 1 OR12).

Wenn der Bürge eine schriftliche Zustimmungserklärung vorlegt, ist

auch dieser Vorgang in der Urkunde deutlich zu erwähnen und der

Eindruck zu vermeiden, dass die nicht überprüfte Zustimmungserklä-

rung einen Bestandteil der notariellen Beurkundung bilde.

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