242.2
CH-ZH
Art. 162 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 162 : Notariatsverordnung
20 1 Der Bürge ist zu veranlassen, sich über seinen Zivilstand
auszusprechen. Wird seine Aussage nicht urkundenmässig nachgewie-
sen (§§ 36 und 37), so ist in der Beurkundung deutlich darzustellen,
dass es sich um eine nicht nachgeprüfte Aussage des Bürgen handelt.
2 Ist der Bürge verheiratet oder lebt er in eingetragener Partner-
schaft, so soll angestrebt werden, dass der Ehegatte bzw. der Partner
gleichzeitig am Beurkundungsakt mitwirkt (Art. 494 Abs. 1 OR12).
Wenn der Bürge eine schriftliche Zustimmungserklärung vorlegt, ist
auch dieser Vorgang in der Urkunde deutlich zu erwähnen und der
Eindruck zu vermeiden, dass die nicht überprüfte Zustimmungserklä-
rung einen Bestandteil der notariellen Beurkundung bilde.