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Art. 161 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 161 : Notariatsverordnung

1 Bei der Bestellung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 2 OR12),

der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Versprechens

zur Leistung einer Bürgschaft (gemäss Art. 493 Abs. 6 OR12) wird die

Willenserklärung des Bürgen in den Formen der §§ 12–32 beurkundet.

2 Der Notar lehnt die Beurkundung von Bürgschaften ab, die kei-

nen zahlenmässig festgesetzten Höchstbetrag der Haftung des Bürgen

enthalten oder sonst offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften nicht

entsprechen (Art. 492 ff., insbesondere 499 Abs. 1 OR12).

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