242.2
CH-ZH
Art. 161 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 161 : Notariatsverordnung
1 Bei der Bestellung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 2 OR12),
der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Versprechens
zur Leistung einer Bürgschaft (gemäss Art. 493 Abs. 6 OR12) wird die
Willenserklärung des Bürgen in den Formen der §§ 12–32 beurkundet.
2 Der Notar lehnt die Beurkundung von Bürgschaften ab, die kei-
nen zahlenmässig festgesetzten Höchstbetrag der Haftung des Bürgen
enthalten oder sonst offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften nicht
entsprechen (Art. 492 ff., insbesondere 499 Abs. 1 OR12).