242.2
CH-ZH
Art. 160 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 160 : Notariatsverordnung
Auch bei den mit der Grundbuchführung zusammenhän-
genden weitern Geschäften, die nicht der öffentlichen Beurkundung
bedürfen, z. B. Zuteilung von Grundstücken im Erbteilungsverfahren
gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB10, Begründung von Eigentümerpfandtiteln
(Art. 859 ZGB10), Dienstbarkeiten gemäss Art. 732 ZGB10, von vorzu-
merkenden Rechtsverhältnissen, wie Vorkaufsrechten (Art. 216 Abs. 3
OR12), hilft der Notar den Parteien, ihre Erklärungen in die richtige
Form zu bringen.
E. Weitere Beurkundungsgeschäfte