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Art. 160 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 160 : Notariatsverordnung

Auch bei den mit der Grundbuchführung zusammenhän-

genden weitern Geschäften, die nicht der öffentlichen Beurkundung

bedürfen, z. B. Zuteilung von Grundstücken im Erbteilungsverfahren

gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB10, Begründung von Eigentümerpfandtiteln

(Art. 859 ZGB10), Dienstbarkeiten gemäss Art. 732 ZGB10, von vorzu-

merkenden Rechtsverhältnissen, wie Vorkaufsrechten (Art. 216 Abs. 3

OR12), hilft der Notar den Parteien, ihre Erklärungen in die richtige

Form zu bringen.

E. Weitere Beurkundungsgeschäfte

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