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Art. 16 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 16 : Notariatsverordnung

1 Von den durch das Handelsregister ausgewiesenen Organen

der Handelsgesellschaften und Genossenschaften soll grundsätzlich

auch bei Grundstückgeschäften kein Ausweis über die interne Willens-

bildung (Auszug aus Verwaltungsrats- oder Generalversammlungs-

protokoll usw.) verlangt werden.

2 Von Prokuristen ist für Beurkundungen über die Veräusserung

und Belastung von Grundstücken in allen Fällen (auch bei Immo-

biliengesellschaften) der Nachweis der besondern Ermächtigung gemäss

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