242.2
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 16 : Notariatsverordnung
1 Von den durch das Handelsregister ausgewiesenen Organen
der Handelsgesellschaften und Genossenschaften soll grundsätzlich
auch bei Grundstückgeschäften kein Ausweis über die interne Willens-
bildung (Auszug aus Verwaltungsrats- oder Generalversammlungs-
protokoll usw.) verlangt werden.
2 Von Prokuristen ist für Beurkundungen über die Veräusserung
und Belastung von Grundstücken in allen Fällen (auch bei Immo-
biliengesellschaften) der Nachweis der besondern Ermächtigung gemäss