242.2
CH-ZH
Art. 159 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 159 : Notariatsverordnung
1 Für die Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines 4. Pfandverträge
Grundpfandes genügt die Anwesenheit des Pfandeigentümers. Die
Mitwirkung des Gläubigers erfolgt in solchen Fällen durch eine schrift-
liche Erklärung.
2 Wird mit der Pfandrechtsbestellung ein Schuldbekenntnis ver-
bunden, so hat auch der Schuldner mitzuwirken.
1.7.16-93
29
242.2
Notariatsverordnung
II. Geschäfte
ohne öffentliche
Beurkundung
I. Bürgschaften
1. Form
2. Bürgschaften
von Ehegatten
und Personen in
eingetragener
Partnerschaft
II. Verpfrün-
dungsvertrag
III. Nutz-
niessungs-
inventar