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242.2 CH-ZH

Art. 159 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 159 : Notariatsverordnung

1 Für die Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines 4. Pfandverträge

Grundpfandes genügt die Anwesenheit des Pfandeigentümers. Die

Mitwirkung des Gläubigers erfolgt in solchen Fällen durch eine schrift-

liche Erklärung.

2 Wird mit der Pfandrechtsbestellung ein Schuldbekenntnis ver-

bunden, so hat auch der Schuldner mitzuwirken.

1.7.16-93

29

242.2

Notariatsverordnung

II. Geschäfte

ohne öffentliche

Beurkundung

I. Bürgschaften

1. Form

2. Bürgschaften

von Ehegatten

und Personen in

eingetragener

Partnerschaft

II. Verpfrün-

dungsvertrag

III. Nutz-

niessungs-

inventar

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