242.2
CH-ZH
Art. 158 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 158 : Notariatsverordnung
Werden Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag auf e. Vertrags-
einen andern Käufer übertragen, so ist darauf hinzuwirken, dass bei der übertragung
Beurkundung des Übertragungsgeschäftes auch dann alle drei Parteien
mitwirken, wenn schon der Kaufvertrag eine Eintrittsklausel enthält.