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Art. 158 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 158 : Notariatsverordnung

Werden Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag auf e. Vertrags-

einen andern Käufer übertragen, so ist darauf hinzuwirken, dass bei der übertragung

Beurkundung des Übertragungsgeschäftes auch dann alle drei Parteien

mitwirken, wenn schon der Kaufvertrag eine Eintrittsklausel enthält.

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