242.2
CH-ZH
Art. 157 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 157 : Notariatsverordnung
1 Der Urkundsbeamte unterrichtet die Parteien eingehend d. Aufklärung
über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gewährleistung für der Parteien
Rechts- und Sachmängel und bemüht sich, die Klauseln über die Weg-
bedingung der Nachwährschaft eindeutig zu fassen.
2 Wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, ist
der Erwerber auf die Möglichkeit des Bestehens nicht eingetragener
dinglicher Rechte und Lasten hinzuweisen (Art. 48 SchlTzZGB10).
3 Ebenso ist er auf das Bestehen allfälliger gesetzlicher Pfandrechte
aufmerksam zu machen.