Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 157 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 157 : Notariatsverordnung

1 Der Urkundsbeamte unterrichtet die Parteien eingehend d. Aufklärung

über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gewährleistung für der Parteien

Rechts- und Sachmängel und bemüht sich, die Klauseln über die Weg-

bedingung der Nachwährschaft eindeutig zu fassen.

2 Wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, ist

der Erwerber auf die Möglichkeit des Bestehens nicht eingetragener

dinglicher Rechte und Lasten hinzuweisen (Art. 48 SchlTzZGB10).

3 Ebenso ist er auf das Bestehen allfälliger gesetzlicher Pfandrechte

aufmerksam zu machen.

← Art. 156 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 158 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →