Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 156 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 156 : Notariatsverordnung

Mit Zustimmung der Parteien kann die Beschreibung der c. Beschreibung

Grundstücke in der Urkunde auf die wichtigsten Angaben (Grund- der Grundstücke

buch- bzw. Grundprotokoll- oder Grundregister-Zitat, Kataster- und

Assekuranz-Nummern, Grundfläche) beschränkt und im Übrigen

(insbesondere hinsichtlich der Grenzen, Anmerkungen und Dienst-

barkeiten) auf die Bücher verwiesen werden.

← Art. 155 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 157 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →