242.2
CH-ZH
Art. 155 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 155 : Notariatsverordnung
Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auch auf Grundstücke eines b. Grundstücke
andern zürcherischen Amtskreises (§ 6), so soll die Beurkundung nur in andern
erfolgen, wenn ein Grundbuchauszug mit den in § 154 erwähnten
Angaben vorliegt oder in Ermangelung eines solchen die Parteien die
Beurkundung trotzdem und unter Entlastung des Urkundsbeamten
verlangen.