Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 155 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 155 : Notariatsverordnung

Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auch auf Grundstücke eines b. Grundstücke

andern zürcherischen Amtskreises (§ 6), so soll die Beurkundung nur in andern

erfolgen, wenn ein Grundbuchauszug mit den in § 154 erwähnten

Angaben vorliegt oder in Ermangelung eines solchen die Parteien die

Beurkundung trotzdem und unter Entlastung des Urkundsbeamten

verlangen.

← Art. 154 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 156 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →