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CH-ZH
Art. 154 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 154 : Notariatsverordnung
1 Vor der Beurkundung eines auf Eigentumsübertragung
gerichteten Vertrages soll die Urkundsperson den Parteien den Inhalt
der Grundprotokoll-, Grundregister- oder Grundbucheinträge über die
a. Bekanntgabe einzelnen Grundstücke und aus den Hilfsbüchern und Belegen den
des Grund-
buchinhaltes
vollen Wortlaut der Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten
und Grundlasten und der Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen der
Grundpfandrechte vorlesen.
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Notariatsverordnung
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2 Dies kann unterbleiben, wenn der Käufer erklärt, er kenne diese
Angaben bereits und verzichte auf das Verlesen.
3 Die Art der Kenntnisgabe ist in der Urkunde zu vermerken.