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242.2 CH-ZH

Art. 154 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 154 : Notariatsverordnung

1 Vor der Beurkundung eines auf Eigentumsübertragung

gerichteten Vertrages soll die Urkundsperson den Parteien den Inhalt

der Grundprotokoll-, Grundregister- oder Grundbucheinträge über die

a. Bekanntgabe einzelnen Grundstücke und aus den Hilfsbüchern und Belegen den

des Grund-

buchinhaltes

vollen Wortlaut der Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten

und Grundlasten und der Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen der

Grundpfandrechte vorlesen.

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Notariatsverordnung

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2 Dies kann unterbleiben, wenn der Käufer erklärt, er kenne diese

Angaben bereits und verzichte auf das Verlesen.

3 Die Art der Kenntnisgabe ist in der Urkunde zu vermerken.

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