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Art. 153 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 153 : Notariatsverordnung

1 Wird die Beurkundung durch einen vom Obergericht

hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats vor-

genommen (§ 13 lit. b NotG5), so hat er die Urkunde mit der Formel

zu unterzeichnen: «Notariat X, NN, Urkundsbeamter».18

2 Der Urkundsbeamte darf mit Ermächtigung des Notars Doppel

der von ihm errichteten Urkunden selber unterzeichnen. Im Übrigen

ist er zur Unterzeichnung von Abschriften und Zeugnissen nicht be-

fugt.

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