242.2
CH-ZH
Art. 153 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 153 : Notariatsverordnung
1 Wird die Beurkundung durch einen vom Obergericht
hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats vor-
genommen (§ 13 lit. b NotG5), so hat er die Urkunde mit der Formel
zu unterzeichnen: «Notariat X, NN, Urkundsbeamter».18
2 Der Urkundsbeamte darf mit Ermächtigung des Notars Doppel
der von ihm errichteten Urkunden selber unterzeichnen. Im Übrigen
ist er zur Unterzeichnung von Abschriften und Zeugnissen nicht be-
fugt.