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Art. 152 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 152 : Notariatsverordnung

Die im Zusammenhang mit der Grundbuchführung notwen-

digen öffentlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften über dingliche

Rechte an Grundstücken und über vormerkbare persönliche Rechte

werden in den Formen der §§ 12–32 mit den nachfolgenden Abwei-

chungen durchgeführt.

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