Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 148 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 148 : Notariatsverordnung

Wo die Art des Auftrages es erfordert, erstattet der Notar

dem Einzelrichter einen Schlussbericht (z. B. über die Durchführung

einer amtlichen Liquidation, einer Losbildung usw.) und ersucht ihn,

das Geschäft als erledigt zu erklären, nötigenfalls Anordnungen über

die Herausgabe der in Verwahrung genommenen Gelder und Wert-

sachen zu treffen und den Notar formell von dem ihm erteilten Auftrag

zu entbinden.

§§ 149-151.

I. Öffentliche

Beurkundungen

1. Allgemein

2. Urkunds-

beamter

3. Verträge über

Eigentums-

übertragungen

D. Notariatsgeschäfte des Grundstückverkehrs

← Art. 147 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 152 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →