242.2
CH-ZH
Art. 148 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 148 : Notariatsverordnung
Wo die Art des Auftrages es erfordert, erstattet der Notar
dem Einzelrichter einen Schlussbericht (z. B. über die Durchführung
einer amtlichen Liquidation, einer Losbildung usw.) und ersucht ihn,
das Geschäft als erledigt zu erklären, nötigenfalls Anordnungen über
die Herausgabe der in Verwahrung genommenen Gelder und Wert-
sachen zu treffen und den Notar formell von dem ihm erteilten Auftrag
zu entbinden.
§§ 149-151.
I. Öffentliche
Beurkundungen
1. Allgemein
2. Urkunds-
beamter
3. Verträge über
Eigentums-
übertragungen
D. Notariatsgeschäfte des Grundstückverkehrs