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Art. 147 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 147 : Notariatsverordnung

Der Notar fertigt in allen Fällen, in denen er auf amtliche

Anordnung ein Inventar aufgenommen hat, für die auftraggebende

Behörde eine Abschrift an und stellt bei Nachlassinventaren der In-

ventarbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers

eine Ausfertigung zuhanden der Steuerbehörden kostenfrei zu.

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