242.2
CH-ZH
Art. 147 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 147 : Notariatsverordnung
Der Notar fertigt in allen Fällen, in denen er auf amtliche
Anordnung ein Inventar aufgenommen hat, für die auftraggebende
Behörde eine Abschrift an und stellt bei Nachlassinventaren der In-
ventarbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers
eine Ausfertigung zuhanden der Steuerbehörden kostenfrei zu.