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Art. 145 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 145 : Notariatsverordnung

1 Bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss 7. Öffentliches

Art. 581–584 ZGB10 ist ein Einvernahmeprotokoll der Erben über die Inventar

Vermögensverhältnisse des Erblassers zu erstellen und von den Erben

zu unterzeichnen.

2 Die Erben sind hierbei auf ihre Verantwortlichkeit gemäss Art. 581

Abs. 2 und 3 ZGB10 und auf die Straffolgen unwahrer Aussagen oder

der Beseitigung von Vermögensstücken hinzuweisen (§ 1 Abs. 1 und

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