242.2
CH-ZH
Art. 145 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 145 : Notariatsverordnung
1 Bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss 7. Öffentliches
Art. 581–584 ZGB10 ist ein Einvernahmeprotokoll der Erben über die Inventar
Vermögensverhältnisse des Erblassers zu erstellen und von den Erben
zu unterzeichnen.
2 Die Erben sind hierbei auf ihre Verantwortlichkeit gemäss Art. 581
Abs. 2 und 3 ZGB10 und auf die Straffolgen unwahrer Aussagen oder
der Beseitigung von Vermögensstücken hinzuweisen (§ 1 Abs. 1 und