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Art. 144 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 144 : Notariatsverordnung

Bei Beginn jeder Erbschaftsverwaltung und bei Erbenver- 6. Inventar

tretungen, in welchen Aktiven zu verwalten sind, ist ein Inventar auf- in Erbschafts-

zunehmen oder ein schon vorhandenes Inventar zu überprüfen und zu

vervollständigen.

sachen

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