242.2
CH-ZH
Art. 144 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 144 : Notariatsverordnung
Bei Beginn jeder Erbschaftsverwaltung und bei Erbenver- 6. Inventar
tretungen, in welchen Aktiven zu verwalten sind, ist ein Inventar auf- in Erbschafts-
zunehmen oder ein schon vorhandenes Inventar zu überprüfen und zu
vervollständigen.
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