Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 142 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 142 : Notariatsverordnung

Die Geschäfte gemäss den §§ 139 und 141 werden im Ge- 4. Verzeichnis

schäftsverzeichnis gemäss § 58 eingetragen, und es sind Protokolle und und Akten

Akten gemäss den §§ 54–56 anzulegen.

← Art. 141 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 143 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →