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Art. 141 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 141 : Notariatsverordnung

1 Bei der Durchführung der in § 139 aufgeführten Geschäfte 3. Rechtshilfe

sind die Notare innerhalb des Kantons gegenseitig zu Rechtshilfe ver-

pflichtet.

2 Sie haben auch den Rechtshilfegesuchen zuständiger Ämter ande-

rer Kantone nach Möglichkeit zu entsprechen und sollen für Besor-

gungen in andern Kantonen die Rechtshilfe der dortigen Ämter soweit

tunlich und zweckmässig in Anspruch nehmen.

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