242.2
CH-ZH
Art. 141 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 141 : Notariatsverordnung
1 Bei der Durchführung der in § 139 aufgeführten Geschäfte 3. Rechtshilfe
sind die Notare innerhalb des Kantons gegenseitig zu Rechtshilfe ver-
pflichtet.
2 Sie haben auch den Rechtshilfegesuchen zuständiger Ämter ande-
rer Kantone nach Möglichkeit zu entsprechen und sollen für Besor-
gungen in andern Kantonen die Rechtshilfe der dortigen Ämter soweit
tunlich und zweckmässig in Anspruch nehmen.