242.2
CH-ZH
Art. 140 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 140 : Notariatsverordnung
23 1 Geschäfte der in § 139 aufgeführten Art hat der Notar
für die Auftrags- nur aus Auftrag des Einzelgerichts entgegenzunehmen (§ 138 GOG2).
erteilung
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Notariatsverordnung
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2 Gesuche anderer Behörden (vorbehältlich § 110) und von Priva-
ten verweist der Notar an das Einzelgericht.
3 Die Durchführung von Erbteilungen ist nur im Rahmen von