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242.2 CH-ZH

Art. 140 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 140 : Notariatsverordnung

23 1 Geschäfte der in § 139 aufgeführten Art hat der Notar

für die Auftrags- nur aus Auftrag des Einzelgerichts entgegenzunehmen (§ 138 GOG2).

erteilung

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Notariatsverordnung

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2 Gesuche anderer Behörden (vorbehältlich § 110) und von Priva-

ten verweist der Notar an das Einzelgericht.

3 Die Durchführung von Erbteilungen ist nur im Rahmen von

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